AGB B2B
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) regeln die vertragliche Beziehung zwischen Clesana AG, Werdenstrasse 72, 9472 Grabs, Schweiz (“Clesana”) und den Käufern der Produkte der Clesana (z.B. Hersteller, Grosshändler und Fachhändler; “Vertragspartner”).
1.2 Der Vertragspartner akzeptiert die vorliegenden AGB mit dem Abschluss eines Vertrags mit Clesana bzw. mit Aufgabe einer Bestellung von Produkten bzw. mit Annahme eines Angebots von Clesana ausdrücklich als bindenden Vertragsbestandteil an. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen gelten nur dann, wenn sie zwischen Clesana und dem Vertragspartner schriftlich getroffen wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für den jeweiligen Vertrag bzw. die jeweilige Bestellung bzw. das jeweilige Angebot.
1.3 Clesana behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig zu ändern.
2. Bestellung der Produkte
2.1 Der Vertragspartner kann bei Clesana die Produkte per E-Mail (order@clesana.com) bestellen. In der Bestellung ist die Anzahl der Produkte anzugeben sowie das gewünschte Lieferdatum. Die Bestellung ist für den Vertragspartner bindend, für Clesana indes unverbindlich.
2.2 Eine Bestellung ist für Clesana erst dann verbindlich und ein Vertrag kommt zwischen den Parteien erst dann zustande, wenn die Bestellung von Clesana per E-Mail (order@clesana.com) an den Vertragspartner rückbestätigt wurde. In der Auftragsbestätigung sind die Anzahl Produkte, das voraussichtliche Lieferdatum, Lieferort und Rechnungsbetrag zu erwähnen.
2.3 Gibt Clesana an den Vertragspartner ein Angebot auf Lieferung von Produkten ab, ist dieses für Clesana nicht bindend. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch Annahme des Angebots durch den Vertragspartner innert der Angebotsfrist zustande.
3. Lieferung der Produkte
3.1 Lieferungen erfolgen EXW Diepoldsau, Schweiz (Incoterms 2020).
3.2 Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit der Lieferung der Produkte auf den Vertragspartner über. Nach der Lieferung ist der Vertragspartner für die Produkte und alle damit verbundenen Kosten verantwortlich, einschliesslich der Verladung der Produkte, aller Transporte, der Versicherung der Produkte, aller Zölle, ihrer Ein- und Ausfuhr, der Lagerung der Produkte und der Lieferung der Produkte an seine (End-)kunden.
3.3 Clesana liefert dem Vertragspartner die Produkte in der bestellten Anzahl und am vereinbarten Lieferdatum. Ist ausnahmsweise kein Lieferdatum definiert, sind die Produkte jeweils innert einer Frist von 45 Tagen lieferbar.
3.4 Kann ein Lieferdatum nicht eingehalten werden, meldet Clesana dies ungeachtet des Grundes für die Lieferverzögerung dem Vertragspartner und der Vertragspartner hat Clesana eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Clesana wird der Vertragspartner über das neue Lieferdatum informieren.
3.5 Clesana ist nicht für Lieferverzögerungen verantwortlich, die durch Verfügbarkeits- oder Lieferengpässe durch Clesanas eigene Zulieferer entstehen. Clesana ist in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise von der jeweiligen Bestellung entschädigungslos zurückzutreten und wird den Vertragspartner unverzüglich informieren, dass die vereinbarte Lieferung nicht erfolgen kann.
3.6 Für den Eintritt eines Lieferverzugs bedarf es stets eines verbindlichen Lieferdatums und einer vorgängigen schriftlichen Mahnung durch den Vertragspartner.
3.7 Ein Verzugsschaden und/oder jegliche Art von Schadenersatz aufgrund von Lieferverzögerungen und/oder Nichteinhaltung eines Lieferdatums ist ausgeschlossen.
4. Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner darf die Produkte in keiner Weise verändern.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Einbau und die Installation der Produkte beim Endkunden einwandfrei und durch fachmännisch geschulte Personen erfolgt und hat deshalb da-für zu sorgen, dass seine Mitarbeitenden sowie jegliche weitere Per-sonen, welche den Einbau und die Installation der Produkte beim Endkunden vornehmen, fachmännisch und nach dem aktuellen Stand der Technik in den Produkten geschult sind. Der Vertragspartner hat zum Zwecke der Durchführung von Schulungen mit Clesana Kontakt aufzunehmen.
4.3 Der Vertragspartner hat des Weiteren sicherzustellen, dass jegliche in den Einbau und die Installation involvierte Person Zugang zu den dazu benötigten Unterlagen im Hersteller-/Händlerbereich von Clesana hat (z.B. diverse technische Dokumentationen zur Installation der Produkte) und hat in diesem Sinne dafür zu sorgen, dass solchen Personen Zugang zum Hersteller-/Händlerbereich gewährt wird.
5. Mängel
5.1 Der Vertragspartner hat die gelieferten Produkte auf ihre Vollständigkeit und Mängel hin zu überprüfen und den Empfang der Produkte an Clesana zu bestätigen. Unstimmigkeiten sind Clesana unmittelbar nach Erhalt der Produkte, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung, bei Transportschäden inkl. einem aussagekräftigen Foto, schriftlich oder per E-Mail an service@clesana.com zu melden. Andernfalls anerkennt der Vertragspartner die Lieferung als einwandfrei und vertragsgemäss erfolgt.
5.2 Mangelhafte Produkte, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden konnten, aber später entdeckt werden (“versteckte Mängel”), müssen Clesana innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich oder per E-Mail an service@clesana.com gemeldet werden.
5.3 Soweit ein Mangel im Produkt während dessen Betriebs beim Endkunden entdeckt wird, hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass dieser Mangel in Übereinstimmung mit den jeweils festgelegten Vorgaben an Clesana gemeldet wird.
5.4 Für Mängel leistet Clesana nach ihrer Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt vom Einzelvertrag oder Gutschrift nach Erhalt der Produkterücksendung. Mängelan-sprüche des Vertragspartners setzen in jedem Fall voraus, dass dieser seinen Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäss dieser Ziffer 5 nachgekommen ist und, soweit anwendbar, namentlich auch der “Prozess im Servicefall” respektiert wurde.
5.5 Für den Fall, dass Produkte aufgrund eines unter die Ge-währleistung fallenden Mangels zurückgesandt werden müssen, trägt der Vertragspartner die Kosten für den Rück-transport der betroffenen Produkte zu Clesana. Der Ver-tragspartner ist verpflichtet, den Rücktransport in einer Weise zu organisieren, die die Produkte vor weiteren Be-schädigungen schützt und sicherstellt, dass sie in einem für die Begutachtung und/oder Reparatur geeigneten Zustand bei Clesana eintreffen. Die Notwendigkeit einer Rücksen-dung sowie die Art des Transports müssen nach vorheriger Abstimmung mit Clesana erfolgen. Jegliche Kosten, die durch einen nicht abgestimmten oder nicht den Anforde-rungen entsprechenden Rücktransport entstehen, liegen nicht in der Verantwortung von Clesana und können vom Vertragspartner nicht geltend gemacht werden.
5.6 Jede Partei trägt im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen ihre eigenen Kosten; Kosten Dritter können von einer Partei nicht auf die andere Partei abgewälzt werden.
6. Produktepreise
6.1 Soweit im Einzelfall von den Parteien nicht anders bestimmt, gelten die Produktpreise gemäss der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von Clesana. Der Vertragspartner kann bei Clesana jederzeit die aktuelle Preisliste anfragen.
6.2 Etwaige gewährte Produktpreise gelten vorbehaltlich gegebenenfalls eintretenden Kostensteigerungen, auf welche Clesana keinen Ein-fluss hat. Hierzu zählen insbesondere die Steigerung der Kosten der Herstellung, Steigerung der Kosten von Elektrobauteilen, Steigerung von Kosten durch inflationäre Entwicklungen, Veränderung der Energiepreise und/oder Betriebskosten, Wirtschaftskrisen und sonstige nicht zu beeinflussende Faktoren sowie Höhere Gewalt. Clesana behält sich diesbezüglich das jederzeitige Recht vor, auch nach Aufgabe einer Bestellung durch den Vertragspartner, die Produktpreise entsprechend proportional zur Kostensteigerung anzupassen.
6.3 Sämtliche Produktpreise verstehen sich netto, exklusive aller Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) und Abgaben. Steuern und Abgaben werden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Clesana behält sich im Einzelfall vor, Lieferungen nur unter Vorauskasse auszuführen.
7.2 Der Vertragspartner kann innert fünf Tagen seit Zustellung der Rechnung begründet Einwände gegen diese erheben. Unterlässt er dies, gilt die Rechnung als akzeptiert. Rechnungen sind innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist fällig und zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung und nach vorgängiger schriftlicher Mahnung wird ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt sowie, im Ermessen von Clesana, das Kundenkonto des Vertragspartners bis mindestens zur vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrages (inkl. Zinsen) gesperrt. Clesana ist berechtigt, pro Mahnung eine Gebühr von CHF 5.- zu erheben.
7.3 Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, wie namentlich Administrativ- und Mahngebühren, Verzugszinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten.
7.4 Der Verkauf der Produkte erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, der sich auf alle Bestandteile, inkl. Zubehör der Produkte erstreckt. Clesana bleibt Eigentümerin der Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Zinsen und allfälligen weiteren Kosten. Clesana ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Vertragspartners im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Über eine Pfändung oder anderweitige Beschlagnahmung der Produkte hat der Vertragspartner Clesana unverzüglich zu informie-ren; zudem muss der Vertragspartner das zuständige Betreibungsregisteramt über den bestehenden Eigentumsvorbehalt informieren.
7.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit den Forderungen von Clesana zu verrechnen.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1 Clesana haftet nur für Schäden, die dem Vertragspartner durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten entstanden sind. Jede weitere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.2 Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die sich aus einem Verstoss gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus seinen Handlungen oder Unterlassungen nach der Lieferung der Produkte gemäss Ziffer 3.1 (z.B. Schäden, welche durch Mängel der Produkte verursacht werden, welche aus dem Transport oder der Lagerung der Produkte durch den Vertragspartner resultieren oder Schäden im Zusammenhang mit dem mangelhaften Einbau oder der mangelhaften Installation der Produkte beim Endkunden). Sofern Clesana in diesem Zusammenhang von Dritten auf Schadenersatz oder sonst wie in Anspruch genommen wird, wird der Vertrags-partner Clesana von solchen Schadenersatzforderungen und sonstigen Schäden, Ansprüchen, Verlusten und weiteren Kosten (einschliesslich der zur Abwehr solcher Ansprüche anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten) freistellen. Clesana wird den Vertragspartner unverzüglich über solche Ansprüche informieren.
8.3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig, haftet keine der Parteien für indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn) und Mangelfolgeschäden.
8.4 Clesana gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Produkte an den Vertragspartner. Diese Frist gilt nicht, wenn gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist, in welchem Falle die längere Verjährungsfrist gilt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags bekannt gewordenen Daten und sonstigen Informationen (so namentlich auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und Know-how), die ihnen im Rahmen der Abwicklung des Vertrags bekannt werden und die nicht allgemein zugänglich oder öf-fentlich bekannt sind, absolut vertraulich zu behandeln, diese Dritten gegenüber weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch in irgend einer anderen Weise zu veröffentlichen oder bekannt zu geben. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass sich ihre Mitarbeitenden und befugten Subunternehmer an die Vorschriften der Geheimhaltung halten.
9.2 Die Parteien bestätigen, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu kennen und zu wahren und gewährleisten die jederzeitige rechtmässige Bearbeitung sämtlicher Daten durch ihre Mitarbeitenden und befugten Subunternehmer, so namentlich auch allfälliger besonders schützenswerten Personendaten. Die Parteien bestätigen zudem, die Daten zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung des Vertrags zu nutzen und nur in dem Umfang zu bearbeiten, als dies für die Abwicklung des Vertrags absolut notwendig ist.
9.3 Für Verstösse gegen diese Ziffer 9 gelten keine Haftungsbeschränkungen.
10. Rückrufe von Produkten
Ein Rückruf von Produkten darf nicht eigenmächtig seitens des Vertragspartners vorgenommen werden, sondern nur nach vorheriger Information und schriftlicher Bestätigung durch Clesana. Etwaige Forderungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit einem Rückruf von Produkten (Schadensersatz etc.) gegen Clesana sind ausgeschlossen.
11. Geistiges Eigentum
11.1 Sämtliches geistiges Eigentum an den Produkten und allfälligen Unterlagen (z.B. Produktkataloge, technische Zeichnungen, Videomanuals zur Installation der Produkte), welche Clesana dem Vertragspartner liefert oder abgibt oder der Vertragspartner von Clesana (z.B. via Hersteller-/Händlerbereich) bezieht, einschliesslich Markenrechte, Firmenrechte oder Know-how, verbleibt im alleinigen und ausschliesslichen Eigentum von Clesana.
11.2 Clesana räumt dem Vertragspartner während der Abwicklung des Vertrags eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und kostenlose Lizenz zur Benutzung dieses geistigen Eigentums nach Ziffer 11.1 ein, soweit und solange dies für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag notwendig ist.
11.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt und wird sich jedem Versuch enthalten, Marken oder sonstige Schutzrechte, die identisch oder verwechslungsfähig mit den Marken der Clesana oder sonstigen im Eigentum von Clesana stehenden Schutzrechten sind, für sich oder für Dritte, auf die er einen Einfluss hat, schützen zu lassen.
11.4 Für Verstösse gegen diese Ziffer 11 gelten keine Haftungsbeschränkungen.
12. Versicherung
12.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu jeder Zeit während der vertraglichen Beziehung der Parteien eine angemessene Versicherung abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, die alle Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrag abdeckt.
12.2 Der Vertragspartner unterhält mindestens eine umfassende Haftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1’000’000 pro Ereignis, einschliesslich der Deckung von Sach- und Personenschäden.
13. Beizug von Subunternehmern
Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Subunternehmer beizuziehen. Im Falle des befugten Beizugs von Subunternehmern haftet der Vertragspartner gegenüber Clesana für seine Subunternehmer wie für eigenes Verhalten.
14. Allgemeine Compliance
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche anwendbaren Gesetze im Rahmen der Vertragsabwicklung einzuhalten.
15. Höhere Gewalt
15.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen erwirbt keine Partei ein Kündigungsrecht oder geht gegenüber der anderen Partei in irgendeiner Weise eine Verpflichtung ein allein aufgrund einer Unter-lassung, eines Verzugs oder einer Nichterfüllung einer Bestimmung des Vertrags, die mittelbar oder unmittelbar auf unverschuldete Beschaffungsproblemen oder Produktionsverschiebungen (z.B. im Zusammenhang mit Covid-19), eine behördliche Anordnung oder Beschränkung, Beeinträchtigungen der öffentlichen Infrastruktur wie Strom- und Kommunikationsnetze, einen (drohenden) Krieg, Sanktionen, Unruhen, Embargos, Beschlagnahmungen, Streiks, Feuer, Überflutung, Explosionen oder auf andere Ursachen oder Umstände ausserhalb der Kontrolle der Parteien zurückzuführen sind oder dadurch bedingt werden.
15.2 In einem Fall von Höherer Gewalt werden die vertraglichen Pflichten während des Vorliegens der Höheren Gewalt suspendiert. Nach Beendigung der Höheren Gewalt leben die Pflichten automatisch wieder auf. Jede durch Höhere Gewalt begründete Unterlassung oder Nichterfüllung oder ein Verzug sind von der betroffenen Parte der anderen Partei umgehend zu melden. Falls die Unterlassung, der Verzug oder die Nichterfüllung einer Bestimmung des Vertrags drei Monate oder länger andauert, ist die sich nicht in Verzug befindliche oder nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich entschädigungslos zu kündigen.
16. Abtretungsverbot
Der Vertragspartner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Clesana keinerlei Rechte, Forderungen oder Pflichten aus dem Vertrag oder den Vertrag als Ganzes abtreten oder auf sonstige Weise auf Dritte übertragen.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Auf die Rechtsgeschäfte zwischen Clesana und dem Vertragspartner sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss von internationalen Kollisionsnormen wie insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
18.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist St. Gallen.